Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24h Haushaltshilfe
Stand: 24.08.2021
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 24h SGB V →
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- LSG Hessen, 25.10.2016 – L 1 KR 201/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 11.10.2016 – L 11 KR 259/16 B ERZitiert von 9
- SG GieBen, 26.05.2015 – S 7 KR 528/12
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 – L 5 KR 2908/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 22.06.2021 – L 2 R 360/18Zitiert von 2
- SG Darmstadt, 13.08.2018 – S 6 R 445/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 24h geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 24h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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